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Öffentliche Bekantmachung

 

 

1.      Änderungs- und Ergänzungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für

öffentlicher Verkehrsanlagen der Stadt Königsee vom 13.11.2001

(Straßenausbaubeitragssatzung)

veröffentlicht in der Königsee´r Zeitung

Amtsblatt der Stadt Königsee vom 21.01.2005

 

Die Stadt Königsee erlässt aufgrund der §§ 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) sowie der §§ 1, 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und der Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 13.11.2001 die folgende von den Mitgliedern des Stadtrates am 18.09.2006 mit Beschluss-Nr.: 228-16/2006 beschlossene 1. Änderungssatzung.

 

 

Artikel   I

 

§ 4 Abs. 3 Punkt 4. erhält folgende Fassung:

 

4. bei Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen, sonstigen

    Fußgängerstraßen und selbständigen Rad-, Fuß- oder Radfußwegen

 

Teileinrichtung

Max. anrechenbare Breite

Anteil der Beitragspflichtigen

Nutzfläche in Fußgängergeschäftsstraßen

6,00 m

50 %

Verkehrsberuhigte Bereiche

6,00 m

60 %

Sonstige Fußgängerstraßen

6,00 m

50 %

Selbständige Rad-, Fuß- oder Radfußwege

4,00 m

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

55 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßen-/ Wegebegleitgrün

je 2,00 m

60 %

 

 

 

Artikel  II

 

in § 4 Abs. 3 wird eingefügt:

 

5. bei Mischverkehrsflächen mit Haupterschließungsfunktion

 

Teileinrichtung

Max. anrechenbare Breite

Anteil der Beitragspflichtigen

Mischverkehrsfläche

6,00 m

45 %

Parkstreifen

5,00 m

45 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

45 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßen-/ Wegebegleitgrün

je 2,00 m

45 %

 

Artikel III

in § 4 Abs. 5 wird eingefügt:

 

   4. Mischverkehrsflächen mit Haupterschließungsfunktion:

 

als Mischfläche gestaltete Haupterschließungsstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen.

 

 

Artikel IV

 

§ 9 Abs.1 S.1 wird wie folgt geändert:

 

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

                                              

 

                                                        Artikel V

 

§ 10 erhält folgende Fassung:

 

§ 10

 

Fälligkeit

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit der tatsächlichen  Beendigung der Teilmaßnahme, bei der Bildung von Erschließungseinheiten 
(§ 6 Abs. 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den die Erschließungseinheit bildenden Straßen.

 

(2)   Die  Beitragsschuld wird  in  Höhe  eines  Betrages  bis  einschließlich  1.000,00 € 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

Beträgt die Beitragsschuld bis einschließlich 2.000,00 €, wird der Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 € drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides  fällig und der Restbetrag ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

Beträgt die Beitragsschuld bis einschließlich 3.000,00 €, werden Teilbeträge von jeweils 1.000,00 € drei Monate sowie ein Jahr nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides  fällig und der Restbetrag zwei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

Beträgt die Beitragsschuld bis einschließlich 4.000,00 €, werden Teilbeträge in Höhe von 1.000,00 € drei Monate, ein Jahr sowie zwei Jahre nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides  fällig und der Restbetrag drei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

Beträgt die Beitragsschuld bis einschließlich 5.000,00 €, werden Teilbeträge in Höhe von jeweils 1.000,00 € drei Monate, ein Jahr, zwei Jahre sowie drei Jahre  nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides  fällig sowie der Restbetrag vier Jahre nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

Beträgt die Beitragsschuld mehr als 5.000,00 €, wird der Beitrag in fünf gleich hohen Jahresbeträgen jeweils drei Monate, ein Jahr, zwei Jahre, drei Jahre sowie vier Jahre  nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die ersten vier Teilbeträge werden hierbei gerundet. Der fünfte Teilbetrag enthält ungerundet den Restbetrag. Es wird auf zwei Kommastellen nach den mathematischen Grundsätzen gerundet.

 

 

Artikel  VI

 

Diese Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Königsee, den 06.11.2006

 

Stadtverwaltung Königsee

 

 

gez. Sprenger

Bürgermeister                                                          - Siegel –

 

 

 

 

Verfahrensvermerk:

 

Anzeige bei der Aufsichtsbehörde:           9.10.2006                  gez. Sprenger

Bürgermeister

 

Eingangsbestätigung:                                 12.10.2006               gez. Sprenger

Bürgermeister

 

Ausgefertigt:                                                 6.11.2006                  gez. Sprenger

Bürgermeister

 

Veröffentlicht am:                                         17.11.2006               gez. Sprenger

Bürgermeister

 

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