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Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

der Stadt Königsee vom 13.11.2001

(Straßenausbaubeitragssatzung)

 

 

 

Aufgrund der §§ 1, 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.-Thür. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung der ThürKO vom 14. April 1998 (GVBl.-Thür. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2001 (GVBl.-Thür. S. 258) und der §§ 1, 2, 7 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2001 (GVBl.-Thür. S. 267), erlässt die Stadt Königsee folgende Satzung:

 

 

 

§ 1

Erhebung des Beitrages

 

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der den erschlossenen Grundstücken erwachsenden besonderen Vorteile erhebt die Stadt Königsee Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

 

 

(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, sofern diese Anlagen in der Baulast der Stadt stehen. Für Wirtschaftswege und Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweltein­wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) dienen (Immissionsschutzanlagen), können Beiträge nur aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden.

 

 

 

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

 

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

a)     den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),

b)     den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),

c)     die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,

d)     die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

 

a)   Rinnen und Bordsteinen,

b)  Radwegen,

c)   Gehwegen,

d)  Beleuchtungseinrichtungen,

e)   Entwässerungseinrichtungen,

f)    Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Bankettbefestigungen

g)  Parkflächen,

e)     unselbständigen Grünanlagen.

 

f)       Aufwendungen für Projektierung, Bauleitung, Gutachten und Genehmigungen

 

 

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

 

 

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

 

1.   für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten Erschließungsanlagen,

 

2.   für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

 

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands

 

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

 

 

§ 4

Anteil der Gemeinde/Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

 

(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der

 

a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,

 

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.

 

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

 

 

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.

 

 

 

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:

 

 

1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)

 

 

Anrechenbare Breite

 

            Teileinrichtung

I (*)

II (*)

Anteil der Beitragspflichtigen

Fahrbahn

8,50 m

5,50 m

75 %

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 1,75 m

je 1,75 m

75 %

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

75 %

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

75 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

./.

75 %

unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

je 2,00 m

75 %

 

 

 

2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen)

 

 

Anrechenbare Breite

 

            Teileinrichtung

I (*)

II (*)

Anteil der Beitragspflichtigen

Fahrbahn

8,50 m

6,50 m

50 %

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 1,75 m

je 1,75 m

50 %

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

60 %

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

60 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

./.

55 %

unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

je 2,00 m

60 %

 

 

 

 

 

3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen)

 

 

Anrechenbare Breite

 

            Teileinrichtung

I (*)

II (*)

Anteil der Beitragspflichtigen

Fahrbahn

8,50 m

8,50 m

25 %

Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

je 1,75 m

je 1,75 m

25 %

Parkstreifen

je 5,00 m

je 5,00 m

60 %

Gehweg

je 2,50 m

je 2,50 m

60 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

./.

40 %

unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

je 2,00 m

60 %

 

 

 

4. bei Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen, sonstigen

    Fußgängerstraßen und selbständigen Rad-, Fuß- oder Radfußwegen

 

 

 

Teileinrichtung

Max. anrechenbare Breite

Anteil der Beitragspflichtigen

Nutzfläche in Fußgängergeschäftsstraßen

  11,50 m

50 %

Verkehrsberuhigte Bereiche

Ohne

60 %

Sonstige Fußgängerstraßen

    6,00 m

50 %

Selbständige Rad-, Fuß- oder Radfußwege

    4,00 m

50 %

Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

./.

55 %

Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßen-/ Wegebegleitgrün

Je 2,00 m

60 %

 

 

 

 (*) = Die in den Ziffern 1 bis 3 unter "I" genannten anrechenbaren Breiten gelten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, in den sonstigen Baugebieten gelten die unter "II" genannten anrechenbaren Breiten.

 

Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

 

 

 

 

(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete; die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Breiten sind Durchschnittsbreiten.

 

 

 

(5) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als

 

1. Fußgängergeschäftsstraßen:

 

Straßen nach Abs. 3 Ziffern 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist;

 

2. verkehrsberuhigte Bereiche:

 

als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;

 

3. sonstige Fußgängerstraßen:

 

Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

 

(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

 

(7) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt. Ebenfalls können durch eine gesonderte Satzung die anrechenbaren Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt werden, wenn eine Teileinrichtung, für die Beiträge erhoben werden, erhebliche unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht.

 

 

 

 

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

 

 

(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.

 

 

 

 

(2)  Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn.  Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 6 und 7. Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8.

 

 

 

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken

 

 

a)     die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

 

 

b)  die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,

 

 

c)   die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich,

 

 

d)  für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

aa)   wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks

bb)   wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 35 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die einem gleichmäßigen Abstand von 35 m verläuft,

 

 

e)   die über die sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d) lit. bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchstabe d) lit. bb) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

 

 

 

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die

 

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,

oder

b)  ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)

 

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

 

 

(5)  Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Abs. 3) vervielfacht mit

 

a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,

b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,

c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,

d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit 4 Vollgeschossen,

e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit 5 Vollgeschossen,

f)  2,25 bei einer Bebaubarkeit mit 6 Vollgeschossen,

g) für jedes weitere Vollgeschoss Erhöhung um 0,25.

 

 

(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a)   Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

b)  Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden).

 

c)   Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.

 

d)  Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

e)  Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.

 

f)   Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

 

 

(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

 

a)   bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

 

b)  bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

 

c)  bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,

 

a)     bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

 

 

(8)  Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

 

1.   aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden                              0,5

 

2.   im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

 

a)     sie ohne Bebauung sind, bei

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren   Wasserflächen 0,0167

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                  0,0333

cc)  gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.)                                1,0

 

b)  sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)                              0,5

c)   auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,               1,0

      mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),

 

a)     sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt                                           1,0

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. b),

 

e)  sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                                                         1,3

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),

 

f)    sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen

aa)   mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen,                                                                                                        1,3

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5,

bb)   mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung                       1,0

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5,

für die Restfläche gilt lit. a).

 

(9) Vollgeschosse sind Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO. Abweichend hiervon       zählen bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eine Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Satz 2 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe a) bis c) enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

 

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht

 

 

a)  bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;

 

 

b)  bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

 

 

c)  bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

 

(11) Grundstücke an zwei oder mehreren Erschließungsanlagen im Sinne dieser   Satzung werden für jede Anlage mit der Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden.

 

(12) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht für die in Abs. 10 Buchstaben a bis c bezeichneten Grundstücke.

 

 

 

§ 6

Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet

 

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand getrennt ermittelt  und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

 

 

(2) Für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit).

 

(3) Die von einer Erschließungsanlage, einem Abschnitt oder einer Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

 

(4) Die Klassifizierung der Straßen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.

 

 

§ 7

Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für

 

1.  die Fahrbahn

2.  die Radwege

3.  die Gehwege

4.  die Parkflächen

5.  die Beleuchtung

6.  die Oberflächenentwässerung

7.  die unselbständigen Grünanlagen

 

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

 

 

§ 8

Vorauszahlungen und Ablösung

 

 

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde/Stadt Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitrags­schuld erheben. Diese werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.

 

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbau­beitrages.

 

 

§ 9

Beitragspflichtige

 

 

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem Restitutionsanspruch belastet, ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

 

 

 

§ 10

Fälligkeit

 

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit der tatsächlichen  Beendigung der Teilmaßnahme, bei der Bildung von Erschließungseinheiten 
(§ 6 Abs. 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den die Erschließungeinheit bildenden Straßen.

 

 

(2) Der Beitrag wird drei Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

 

 

§ 11

Auskunftspflicht

 

 

Die Beitragspflichtigen haben der Stadt Königsee alle zur Ermittlung der zutreffenden Beitragshöhe erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind schriftliche Unterlagen vorzulegen. Datenrechtliche Bestimmungen werden eingehalten.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die:

 

a)     Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von   Straßenausbaubeiträgen vom 21.08.1996,

 

b)     1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 10.11.1997,

 

c)     2. Änderungssatzung vom 27.07.1998 zur Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 21.08.1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.1997

außer Kraft.

 

Sie findet Anwendung auch auf Baumaßnahmen, durch die Erschließungsanlagen nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes, aber vor Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt, angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert worden sind.

 

Königsee, den 13.11.2001

 

gez. Hoppe                                                                                               

 

Stadtverwaltung Königsee                                                       ( S i e g e l )

Der Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

 

1. Anzeige bei der Aufsichtsbehörde:            23.09.2001               gez. Hoppe                                                                                                                       Hoppe

                                                                                                          Bürgermeister

 

2. Eingangsbestätigung:                                    06.11.2001               gez. Hoppe

                                                                                                          Hoppe

                                                                                                          Bürgermeister

 

3. Ausgefertigt:                                          13.11.2001               gez. Hoppe

                                                                                                          Hoppe

                                                                                                          Bürgermeister

 

4. Veröffentlicht am:                                 23.11.2001               gez. Hoppe

Hoppe

                                                                                                          Bürgermeister

 

5. Neuveröffentlicht am:                         12.09.2003               gez. Hielscher

                                                                                                          Erster Beigeordneter

                                                                                                          i.V. des Bürgermeisters

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