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Satzung
über die
Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
der Stadt
Königsee vom 13.11.2001
(Straßenausbaubeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 1, 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.-Thür. S. 501) in der Fassung der
Neubekanntmachung der ThürKO vom 14. April 1998 (GVBl.-Thür. S. 73), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2001 (GVBl.-Thür. S.
258) und der §§ 1, 2, 7 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2001 (GVBl.-Thür. S. 267), erlässt die Stadt Königsee
folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Beitrages
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch
den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts
im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch der den erschlossenen Grundstücken erwachsenden besonderen Vorteile
erhebt die Stadt Königsee Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
(2) Zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbaren Wohnwege, sofern diese Anlagen in der Baulast der Stadt stehen. Für
Wirtschaftswege und Anlagen, die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG)
dienen (Immissionsschutzanlagen), können Beiträge nur aufgrund einer besonderen
Satzung erhoben werden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
a) den Erwerb und die Freilegung der für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),
b)
den
Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum
Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
c)
die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der
Fahrbahn,
d)
die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
a) Rinnen
und Bordsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen,
f) Böschungen,
Schutz- und Stützmauern, Bankettbefestigungen
g) Parkflächen,
e)
unselbständigen
Grünanlagen.
f)
Aufwendungen
für Projektierung, Bauleitung, Gutachten und Genehmigungen
(2) Die Fahrbahnen der
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1
genannten Erschließungsanlagen,
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen),
ferner Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen
ermittelt.
§ 4
Anteil der Gemeinde/Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt
den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der
Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der Verteilung des
Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes
ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten
Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt
den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen
auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2
hinausgeht.
(3) Der Anteil der
Beitragspflichtigen am Aufwand nach Absatz 1 Satz 2 und die anrechenbaren
Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. bei Straßen, die überwiegend
der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)
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Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I (*) |
II (*) |
Anteil der Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50 m |
5,50 m |
75 % |
|
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 1,75 m |
je 1,75 m |
75 % |
|
Parkstreifen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
75 % |
|
Gehweg |
je 2,50 m |
je 2,50 m |
75 % |
|
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
75 % |
|
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
75 % |
2. bei Straßen, die der
Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen)
|
Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I (*) |
II (*) |
Anteil der
Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50 m |
6,50 m |
50 % |
|
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 1,75 m |
je 1,75 m |
50 % |
|
Parkstreifen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
60 % |
|
Gehweg |
je 2,50 m |
je 2,50 m |
60 % |
|
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
55 % |
|
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
60 % |
3. bei Straßen, die überwiegend
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen)
|
Anrechenbare
Breite |
|
Teileinrichtung |
I (*) |
II (*) |
Anteil der
Beitragspflichtigen |
|
Fahrbahn |
8,50 m |
8,50 m |
25 % |
|
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen |
je 1,75 m |
je 1,75 m |
25 % |
|
Parkstreifen |
je 5,00 m |
je 5,00 m |
60 % |
|
Gehweg |
je 2,50 m |
je 2,50 m |
60 % |
|
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
./. |
./. |
40 % |
|
unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
je 2,00 m |
je 2,00 m |
60 % |
4. bei Fußgängergeschäftsstraßen,
verkehrsberuhigten Bereichen, sonstigen
Fußgängerstraßen und selbständigen Rad-, Fuß- oder Radfußwegen
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Teileinrichtung |
Max.
anrechenbare Breite |
Anteil der
Beitragspflichtigen |
|
Nutzfläche in
Fußgängergeschäftsstraßen |
11,50 m |
50 % |
|
Verkehrsberuhigte Bereiche |
Ohne |
60 % |
|
Sonstige Fußgängerstraßen |
6,00 m |
50 % |
|
Selbständige Rad-, Fuß- oder Radfußwege |
4,00 m |
50 % |
|
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
./. |
55 % |
|
Unselbständige Grünanlagen bzw. Straßen-/
Wegebegleitgrün |
Je 2,00 m |
60 % |
(*) = Die in den Ziffern 1 bis 3
unter "I" genannten anrechenbaren Breiten gelten in Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten, in den sonstigen Baugebieten gelten die unter
"II" genannten anrechenbaren Breiten.
Fehlen bei einer Straße ein oder beide
Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je
2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante
wie unbeplante Gebiete; die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Breiten sind
Durchschnittsbreiten.
(5) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als
1. Fußgängergeschäftsstraßen:
Straßen nach Abs. 3 Ziffern 1 und 2, in
denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im
Erdgeschoss überwiegt und die zugleich in ihrer gesamten Breite dem
Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den
Anlieferverkehr möglich ist;
2. verkehrsberuhigte Bereiche:
als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen,
die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch
mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;
3. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten
Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, auch wenn eine Nutzung für den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer
Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an
ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche
anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
(7) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst
sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine
gesonderte Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der
Beitragspflichtigen festgesetzt. Ebenfalls können durch eine gesonderte Satzung
die anrechenbaren Anteile der Beitragspflichtigen festgesetzt werden, wenn eine
Teileinrichtung, für die Beiträge erhoben werden, erhebliche unverhältnismäßige
Mehrkosten verursacht.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Aufwand wird
nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die
Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage besondere Vorteile
vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung
der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der
maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen
Nutzungsfaktor berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt
grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder
gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach
Abs. 6 und 7. Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich
liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer
Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB –
richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen
Grundstücken
a)
die
insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der
Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die
Gesamtfläche des Grundstücks,
b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich
hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,
c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4
BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung
hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich,
d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
aa) wenn
sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)
liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks
bb) wenn
sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens
jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in
einem gleichmäßigen Abstand von 35 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die
nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum
Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die einem
gleichmäßigen Abstand von 35 m verläuft,
e) die über die sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d) lit. bb)
ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche
zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchstabe d) lit. bb) der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in
dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen
Nutzung entspricht.
(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern
nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils so genutzt werden,
oder
b) ganz
oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind
(landwirtschaftliche Nutzung)
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw.
die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3
nicht erfasst wird.
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung
wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Abs.
3) vervielfacht mit
a) 1,00 bei einer Bebaubarkeit mit 1
Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit 2
Vollgeschossen,
c) 1,50 bei einer Bebaubarkeit mit 3
Vollgeschossen,
d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit 4
Vollgeschossen,
e) 2,00 bei einer Bebaubarkeit mit 5
Vollgeschossen,
f)
2,25 bei einer Bebaubarkeit mit 6 Vollgeschossen,
g) für jedes weitere Vollgeschoss Erhöhung
um 0,25.
(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der
Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der
höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden).
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der
Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3
BauNVO die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten
die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die
vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall,
dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl
festgesetzt ist.
d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl
von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung
festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.
f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies
gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige
Gebäudehöhe überschritten wird.
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt
sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf
den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein
Vollgeschoss zugrunde gelegt,
a) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird
ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
(8) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei
Grundstücken, die
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in
einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)
oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5
2. im Außenbereich liegen oder wegen
entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa)
Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren
Wasserflächen 0,0167
bb)
Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0
b) sie in einer der baulichen
oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe,
Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5
c) auf ihnen Wohnbebauung,
landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B.
Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der
Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen für das
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der
Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),
a)
sie als Campingplatz genutzt werden und
eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der
Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt
lit. b),
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,3
mit Zuschlägen für
das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend
der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich
einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten
Teilflächen
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks-
oder Gewerbebetrieben dienen, 1,3
mit Zuschlägen für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
Abs. 5,
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne
Bebauung 1,0
mit Zuschlägen für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach
Abs. 5,
für die Restfläche gilt lit. a).
(9) Vollgeschosse sind
Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO. Abweichend hiervon zählen bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches eine Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren
Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt
und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von
mindestens 2,00 m haben. Satz 2 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen
der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe a) bis c)
enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes
nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich
genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein
Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude
behandelt.
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden
die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht
a) bei Grundstücken in durch
Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige
Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;
b) bei Grundstücken in Gebieten,
in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter
Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der
unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit
Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese
Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige
Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so
genutzte Fläche als Geschossfläche.
(11) Grundstücke an zwei oder mehreren
Erschließungsanlagen im Sinne dieser
Satzung werden für jede Anlage mit der Maßgabe herangezogen, dass bei
der Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden
Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden.
(12) Die
Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht für die
in Abs. 10 Buchstaben a bis c bezeichneten Grundstücke.
§ 6
Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann
der Aufwand getrennt ermittelt und
abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt sich eine straßenbauliche
Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 2
unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der
Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen.
(2) Für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der
Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden
(Erschließungseinheit).
(3) Die von einer Erschließungsanlage, einem Abschnitt oder einer
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
(4) Die
Klassifizierung der Straßen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
§ 7
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. die
Fahrbahn
2. die
Radwege
3. die
Gehwege
4. die
Parkflächen
5. die
Beleuchtung
6. die
Oberflächenentwässerung
7. die
unselbständigen Grünanlagen
gesondert und in
beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
§ 8
Vorauszahlungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann
die Gemeinde/Stadt Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld
erheben. Diese werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.
(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht
durch Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Straßenausbaubeitrages.
§ 9
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach
Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet,
so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Ist das Grundstück mit einem Restitutionsanspruch belastet, ist derjenige
beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im
Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch
eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise
ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt
des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.
Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils
am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
§ 10
Fälligkeit
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich
beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit
der tatsächlichen Beendigung der
Teilmaßnahme, bei der Bildung von Erschließungseinheiten
(§ 6 Abs. 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den die Erschließungeinheit
bildenden Straßen.
(2) Der Beitrag wird drei Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
fällig.
§ 11
Auskunftspflicht
Die Beitragspflichtigen haben der Stadt Königsee alle
zur Ermittlung der zutreffenden Beitragshöhe erforderlichen Angaben und Auskünfte
zu erteilen. Auf Verlangen sind schriftliche Unterlagen vorzulegen.
Datenrechtliche Bestimmungen werden eingehalten.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
treten die:
a) Satzung der Stadt Königsee über die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom
21.08.1996,
b) 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt
Königsee über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 10.11.1997,
c) 2. Änderungssatzung vom 27.07.1998 zur
Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom
21.08.1996 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.1997
außer Kraft.
Sie findet Anwendung
auch auf Baumaßnahmen, durch die Erschließungsanlagen nach Inkrafttreten des
Kommunalabgabengesetzes, aber vor Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt,
angeschafft, erweitert, verbessert oder erneuert worden sind.
Verfahrensvermerk:
1. Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde: 23.09.2001 gez. Hoppe Hoppe
Bürgermeister
2.
Eingangsbestätigung: 06.11.2001 gez. Hoppe
Hoppe
Bürgermeister
3. Ausgefertigt: 13.11.2001 gez. Hoppe
Hoppe
Bürgermeister
4. Veröffentlicht am: 23.11.2001 gez. Hoppe
Hoppe
Bürgermeister
5. Neuveröffentlicht
am: 12.09.2003 gez. Hielscher
Erster
Beigeordneter
i.V.
des Bürgermeisters
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