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Satzung der Stadt Königsee

über die Erhaltung für das Gebiet „Stadtkern Königsee“ vom 27.10.1997

 

 

1.                 Aufgrund von § 5 Abs. 1 der vorläufigen Kommunalordnung vom 24.07.1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen Nr. 20 S. 385 ff) und der §§ 172, 246a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl.I, S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sept.1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1122) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königsee in ihrer Sitzung am 01.02.1993 folgende Satzung:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt den Stadtkern, der in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

 

§ 2

Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

 

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung (sowie die Errichtung) baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. (Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes oder eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, bedürfen der Genehmigung; dies gilt nicht für Mietverträge über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken).

 

§ 3

Zuständigkeit, Verfahren

 

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

 

§ 4

Ausnahme

 

Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht  nach § 3 dieser Satzung ausgenommen.

 

 

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM (25.564,59 €) belegt werden.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

2.                 Der Bürgermeister wird beauftragt, für die Erhaltungssatzung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB die Genehmigung zu beantragen.

 

3.                 Die Erhaltungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.

 

4.                 Die Erhaltungssatzung der Stadt Königsee wurde entsprechend § 5 Abs. 5 der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) mit Schreiben vom 08.02.1994 bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Unter Aktenzeichen 02.1-020.040 vom 22.10.1997 wurde durch das Rechtsamt/Kommunalaufsicht des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt mitgeteilt, daß die jeweilige öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.

 

Die Erhaltungssatzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 BauGB und nach § 21 ThürKO unter Beachtung des § 1 Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) ortsüblich bekanntgemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.        

 

5.                 Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres – Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

6.                 Die Erhaltungssatzung kann auf Dauer während der öffentlichen Dienststunden Dienstag 9.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch 9.00 – 12.00 Uhr, Freitag 9.00 – 12.00 Uhr, von jedermann in der Stadtverwaltung Königsee, Dezernat Bauwesen, eingesehen werden.

 

 

Königsee, den 27.10.1997

 

gez. Hoppe

Bürgermeister

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