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S a t z u n g
der Stadt Königsee
über
die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von
Erschließungsanlagen
(Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.
April 1998 (GVBl.-Thür. S. 73), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 GVBl.-Thür.
S. 77 und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung jeweils gültigen
Fassung hat der Stadtrat der Stadt
Königsee in seiner Sitzung am 11.06.2001 mit Beschluss-Nr.
267-18/2001 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Erhebung
von Erschließungsbeiträgen
Die Stadt Königsee erhebt Erschließungsbeiträge nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§
2
Art
und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der
Erschließungsaufwand
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1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen
Straßen und Wege in |
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bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahn einschließlich der
Gehwege, Radwege, Standspuren, Schutz- und Randstreifen) von |
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a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten |
7,0 m; |
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b) Kleinsiedlungsgebieten |
10,0 m; |
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bei nur einseitiger Anbaubarkeit |
8,5 m; |
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c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,
Ferienhausgebieten |
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aa) mit einer
Geschoßflächenzahl bis 0,8 |
14,0 m; |
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bei nur einseitiger Anbaubarkeit |
10,5 m; |
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bb) mit einer
Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 |
18,0 m; |
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bei nur einseitiger Anbaubarkeit |
12,5 m; |
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cc) mit einer
Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 |
20,0 m; |
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dd)mit einer
Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 23,0 m; d) Kerngebieten,
Gewerbegebieten und stonsigen Sondergebieten i.S.d. § 11 der
Baunutzungsverordnung |
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aa) mit einer
Geschoßflächenzahl bis 1,0 |
20,0 m; |
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bb) mit einer Geschoßflächenzahl
über 1,0 bis 1,6 |
23,0 m; |
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cc) mit einer
Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 |
25,0 m; |
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dd) mit einer
Geschoßflächenzahl über 2,0 |
27,0 m; |
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e) Industriegebieten |
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aa) mit einer Baumassenzahl
bis 3,0 |
23,0 m; |
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bb) mit einer Baumassenzahl
über 3,0 bis 6,0 |
25,0 m; |
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cc) mit einer Baumassenzahl
über 6,0 |
27,0 m; |
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2. für die öffentlichen,
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege)
mit einer Breite bis zu 5,0 m
3. für die nicht zum Anbau
bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) mit einer Breite bis zu
27,0 m
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der
Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer
zusätzlichen Breite von 5,0 m
b) die nicht Bestandteil
der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 und 3, aber nach
städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.H.
der Fläche des Abrechnungsgebietes; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung.
5. für Grünanlagen mit
Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der
Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer
zusätzlichen Breite von 4,0 m
b) die nicht Bestandteil
von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis
zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke;
§ 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung
6. für Anlagen zum Schutz
von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz,
so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens
aber um 8,0 m.
(3) Erschließt eine
Verkehrsanlage Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die
größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.
(4) Die Art des Baugebiets
ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan
nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die
Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Nutzung.
(5) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(6) Der Erschließungsaufwand umfaßt
insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der Flächen
für die Erschließungsanlagen sowie den Wert der von der Stadt Königsee aus
ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung
2. die Freilegung der
Flächen für die Erschließungsanlagen
3. die erstmalige
Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre
Entwässerung und Beleuchtung
4. die Übernahme von
Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten für in der Baulast der Stadt
Königsee stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder
Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten für jede einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt Königsee kann abweichend von Satz 1
entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte
einer Erschließungsanlage berechnen (Abschnittsbildung) oder den Aufwand für
mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden
(Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Über die Bildung eines Abschnitts
oder einer Erschließungseinheit entscheidet der Stadtrat im Einzelfall durch Beschluß.
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt Königsee trägt 10 v.H.
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§
5
Abrechnungsgebiet,
Ermittlung der Grundstücksfläche
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den
Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefaßt
für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden,
ermittelt und abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt bzw. von den
Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet.
(2) Als
Grundstücksfläche gilt
1. im Bereich eines
Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist;
2.
bei vorliegen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Fläche im
Satzungsbereich,
3.
soweit ein Bebauungsplan nicht besteht und keine Satzung nach §
34 Abs. 4 BauGB vorhanden ist oder der Bebauungsplan eine andere als die
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
b)
wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die
Gesamtfläche des Grundstücks
c)
wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB)
und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der
Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 35
m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr
verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten
Grundstücksseite und einer Linie, die einem gleichmäßigen Abstand von 35 m
verläuft.
Reicht die bauliche,
gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige
(erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung nach 3. b) über diese
Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksfläche zwischen der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in
dem gleichmäßigen Abstand veläuft, der der
übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, maßgebend.
§
6
Verteilung
des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach Abzug des Anteils der Stadt
Königsee (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger
Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) in
dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen Geschoßflächen der einzelnen
Grundstücke zueinander stehen.
(2) Die zulässige Geschoßfläche eines
Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 10 unter
Berücksichtigung der Nutzungsart (§ 11) ermittelt. Für mehrfach erschlossene
Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des § 12. Bei der Ermittlung der
Geschoßfläche werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet.
§
7
Ermittlung
der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die
Geschoßflächenzahl oder Geschoßfläche festsetzt
(1) Als zulässige Geschoßfläche gilt die mit
der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl vervielfachte
Grundstücksfläche.
(2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der
Geschoßfläche fest, gilt diese als zulässige Geschoßfläche.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die
nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschoßfläche genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.
(4) Bei Bauwerken mit Geschossen von mehr als
3,5 m Höhe gilt als Geschoßfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5,
mindestens jedoch die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Geschoßfläche.
§
8
Ermittlung
der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine
Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist ein Bebauungsplan statt einer
Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche für ein Grundstück eine
Baumassenzahl aus, so ergibt sich die auf die Grundstücksfläche anzuwendende
Geschoßflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei
Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die
zulässige Geschoßfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.
§
9
Sonderregelungen
für Grundstücke in beplanten Gebieten
(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen
oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der
Geschoßflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall
genehmigt, so erhöht sich die Geschoßflächenzahl für jedes weitere
Garagengeschoß um 0,3. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S.d. BauNVO auch Untergeschosse
in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.
(2) Für Gemeinbedarfs- oder
Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund
ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden
überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze,
Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine Geschoßflächenzahl von 0,3. Die §§ 7
und 8 finden keine Anwendung.
§
10
Ermittlung
des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S.d. §§ 7 bis 9 bestehen
(1) In unbeplanten
Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 7 bis 9
entsprechenden Festsetzungen enthält, beträgt die auf die Grundstücksfläche
anzuwendende Geschoßflächenzahl
Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl
1. in Kleinsiedlungsgebieten 1 0,3
2
0,4
2. in reinen Wohngebieten, allgemeinen 1 0,5
(2) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder
die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf
den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.
Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der
genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden
Geschoßflächenzahlen zugrundegelegt.
(3) Der Berechnung der höchstzulässigen
Geschoßflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse,
2. soweit keine Geschoßzahl festgesetzt ist,
a) bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
b) bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.d.
Baunutzungsverordnung (BauNVO).
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoß
gilt als Geschoßfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5.
(5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen
finden die Regelungen des § 9 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,
1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können,
2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 9 Abs. 2
entsprechend tatsächlich baulich genutzt sind.
(6) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere
Geschoßzahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.
(7) Überschreiten Geschosse nach Abs. 3 und 6 die Höhe von 3,5 m, so
gilt als Ge schoßfläche die Baumasse des Bauwerks
geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 3 und 6 ermittelte
Geschoßfläche.
§
11
Artzuschlag
(1) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Nutzungsart sind die für Grundstücke in den durch Bebauungsplan festgesetzten
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie nach der Art der Nutzung
vergleichbaren Sondergebieten (z.B. Messegebiete, Ausstellungsgebiete, Gebiete
für Einkaufszentren bzw. großflächige Handelsbetriebe) ermittelten
Geschoßflächen um 25 v.H. zu erhöhen. Dies gilt
entsprechend für die überwiegend industriell, gewerblich oder in ähnlicher
Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulbauten)
genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Abrechnung
selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. 5 b).
§
12
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
(1) Für die Grundstücke, die durch jeweils mehrere
gleichartige, voll in der Baulast der Stadt Königsee stehende
Erschließungsanlagen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke
zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den §§ 6 bis 11 ermittelte
Geschoßfläche bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils
zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch
vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrundegelegt.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht in Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen
Baugebieten.
§
13
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die unselbständigen
Parkflächen,
7. die unselbständigen
Grünanlagen,
8. die
Beleuchtungseinrichtungen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt
werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden
soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung
entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.
§
14
Merkmale
der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen
sind endgültig hergestellt, wenn sie
a) eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus
Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweise aufweisen,
b) entwässert werden,
c) beleuchtet werden und
d) ihre Flächen im Eigentum der Stadt Königsee stehen.
Sind im Bebauungsplan oder im
Ausbauplan Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche oder
Grünanlage vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung zur Fahrbahn und ggf. gegeneinander haben und
- Gehwege, Radwege und
Parkflächen entsprechend Satz 1 Buchstabe a) ausgebaut sind,
- Grünanlagen gärtnerisch
gestaltet sind.
(2) Selbständige Grünanlagen sind endgültig
hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind und ihre Flächen im Eigentum
der Stadt Königsee stehen.
§
15
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen i.S.d.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen
Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend festgelegt.
§
16
Vorausleistungen
Die Stadt Königsee kann für Grundstücke, für die eine
Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erheben.
§
17
Ablösung
des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§
18
Anwendung
des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im übrigen die
§§ 2 bis 4 und 15 bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (§ 1 Abs. 3 ThürKAG).
§
19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Königsee, den 10. September 2001
gez. Hoppe
Hoppe (Siegel)
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
1. Anzeige bei der Aufsichtsbehörde: 17.07.2001 gez.
Hoppe
Hoppe/Bürgermeister
2. Eingangsbestätigung: 13.08.2001 gez. Hoppe
Hoppe/Bürgermeister
3. Ausgefertigt: 10.09.2001 gez. Hoppe
Hoppe/Bürgermeister
4. Veröffentlicht am: 21.09.2001 gez. Hoppe
Hoppe/Bürgermeister
5. Neuveröffentlicht am: 19.03.2004 gez. Sprenger
Bürgermeister