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1. Ausfertigung

 

Beschluss Nr.: 146 –12/2000

 

Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung)

 

Auf Grund der §§ 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL Thür. 1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO vom 18.7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung mit den §§ 1; 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG – vom 9. August 1991 (GVBL Thür. 1991, S. 321), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1994 (GVBL Thür. 1994, S. 796), vom 10. November 1995 ( GVBL Thür. 1995, S. 342) und vom 23. Juni 1998 (GVBL Thür. 1998, S. 247)  und vom 18.7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 178) erlässt die Stadt Königsee folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer.

 

 

§ 1   Steuertatbestand

 

(1)     Die Gemeinde erhebt auf das Halten eines über vier Monate alten Hundes im

Gemeindegebiet eine Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)     Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

(3)     Wird ein Hund in mehreren Gemeindegebieten gehalten, gilt der Hauptwohnsitz des Halters als maßgebend für die Besteuerung.

 

 

§ 2   Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.       Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2.       Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter–Samariterbundes, des Malteser– Hilfsdienstes, der Johanniter–Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.

3.       Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind.

4.       Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – sein Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.

5.       Hunden in Tierhandlungen.

 

 

§ 3   Steuerschuldner; Haftung

 

(1)     Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird.

(2)     Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)     Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege  oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung und die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4)     Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

 

§ 4   Entstehung; Ende der Steuerpflicht

 

(1)     Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres am ersten Tag des Monats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

(2)     Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wurde.

(3)     Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

(4)     Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(5)     Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

 

§ 5   Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Der Steuersatz beträgt 

 

                            für den ersten Hund                   48,00 DM ( 25,00 €)

                            für den zweite Hund                  72,00 DM ( 37,00 €)

                            jeden weiteren Hund              108,00 DM ( 56,00 €).

 

(2) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 2 besteht , sind bei der Berechnung der Anzahl der

     der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird

     und Hunde für die die Steuer nach § 8 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

 

§ 6   Erhebung; Fälligkeit der Steuer

 

(1)     Die Steuer wird durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(2)     Die Steuer ist jährlich am 15. Februar fällig, oder bei rückwirkender oder späterer Festsetzung zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin.

 

 

§ 7    Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde

 

1.       die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfebedürftiger Personen dienen. Solche Personen sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“ oder  „BL“ besitzen.

 

2.       die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen.

 

 

 

§ 8   Steuerermäßigung

 

(1)     Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 ermäßigt, für

 

1.       Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.

2.       Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

3.       Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

(2)     Für Hunde in Gartenanlagen, Gärten und Wochenendgrundstücken wird keine Steuerermäßigung gewährt.

(3)     Ermäßigungsgründe gelten nur für jeweils den ersten Hund des Halters. Es kann nur ein Ermäßigungsgrund für den Hund in Anspruch genommen werden.

 

 

§ 9   Züchtersteuer

 

(1)     Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.

(2)     Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

(3)     Die Vergünstigung entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Hund gezüchtet wurde.

 

 

§ 10  Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

         (Steuervergünstigung)

 

(1)     Steuervergünstigung wird gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. In den Fällen des § 9 sind ordnungsgemäße Nachweise über jeden Hund, seinen Erwerber bzw. seine Zucht und seine Veräußerung nachzuweisen.

(2)     Steuervergünstigungen gelten nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden sind.

(3)     Die Steuervergünstigung tritt ab dem Monat ein, in dem die Voraussetzungen für die Vergünstigung eingetreten sind, frühestens jedoch mit dem Monat der Beantragung der Steuervergünstigung.

(4)     Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Monat, in dem die Vorraussetzungen für die Vergünstigung weggefallen sind.

(5)     Die Gewährung oder der Wegfall von Steuervergünstigen sind schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen oder anzuzeigen. Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung ist der Eingang des Antrages bei der Gemeinde. Die Anzeige des Wegfalls der Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

(6)     Für die Bearbeitung von Anträgen auf Steuerermäßigung wird keine Gebühr erhoben.

 

 

§ 11  Anzeigepflicht

 

(1)     Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. In den Fällen des § 3, Abs. 3 muss die Anmeldung bei Überschreitung des Zeitraumes von zwei Monaten erfolgen.

(2)     Der steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Maßgebend für die Beendigung der Steuerpflicht ist der Tag der Abmeldung des Hundes.

(3)     Im Fall der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

 

§ 12  Hundesteuermarken

 

(1)     Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2)     Der Hundehalter ist verpflichtet, außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes Hunde nur mit gültiger und sichtbar befestigter Hundesteuermarke umherlaufen zu lassen.

(3)     Der Verlust der Hundesteuermarke ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzmarke werden Kosten erhoben. Gleiches gilt für unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken.

 

 

§ 13  Steueraufsicht

 

(1)     Die Steueraufsicht obliegt der Gemeinde.

(2)     Zur Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Vertreter verpflichtet den Beauftragten der Gemeinde Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für Hundehalter. Übersandte Erklärungsvordrucke sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszufüllen und der Gemeinde zurückzugeben. Die Anzeigepflichten nach § 11 bleiben unberührt.

 

 

§ 14  € – Umstellung

 

Die nachrichtlich ausgewiesenen € - Beträge ersetzen ab 1.1.2002 die bis dahin geltenden DM-Beträge.

 

 

§ 15  Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ziffer 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz

–ThürKAG - handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.       als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt.

2.       als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

3.       als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

4.       als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige und sichtbar befestigte Hundesteuermarke umherlaufen lässt oder die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt.

5.       als Hundehalter entgegen § 12 Abs. 2 dem Hund der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt.

6.       als Hundehalter nach § 12 Abs. 3 den Verlust oder die Unbrauchbarkeit der Hundesteuermarke nicht unverzüglich anzeigt.

7.       als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter sowie als Hundehalter entgegen § 13 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

8.       als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter entgegen § 13 Abs. 2 die von der Gemeinde übersandten Erklärungen nicht fristgemäß ausfüllt und der Gemeinde zurückgibt.

 

 

 

§ 16  Inkrafttreten

 

(1)     Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Königsee vom 29.09.1992 außer Kraft.

 

 

ausgefertigt:

Königsee, 24.11.2000

 

 

 

Hoppe

Bürgermeister der Stadt Königsee


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