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1. Ausfertigung
Beschluss Nr.: 146
–12/2000
Satzung
der Stadt Königsee über die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
Auf Grund der
§§ 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL Thür.
1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO
vom 18.7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung
mit den §§ 1; 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG – vom 9. August
1991 (GVBL Thür. 1991, S. 321), geändert durch Gesetz
vom 28. Juni 1994 (GVBL Thür. 1994, S. 796), vom 10. November 1995 ( GVBL Thür. 1995, S. 342) und vom 23. Juni 1998
(GVBL Thür. 1998, S. 247) und vom 18.7.2000 (GVBL Thür.
2000, S. 178) erlässt die Stadt Königsee folgende Satzung für die Erhebung der
Hundesteuer.
§
1 Steuertatbestand
(1)
Die Gemeinde
erhebt auf das Halten eines über vier Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet
eine Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
(2)
Kann das Alter
eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund
älter als vier Monate ist.
(3)
Wird ein Hund
in mehreren Gemeindegebieten gehalten, gilt der Hauptwohnsitz des Halters als
maßgebend für die Besteuerung.
§
2 Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
1.
Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2.
Hunden des
Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter–Samariterbundes,
des Malteser– Hilfsdienstes, der Johanniter–Unfallhilfe,
des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen
Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
3.
Hunden, die
ausschließlich zur Bewachung von Herden notwendig sind.
4.
Hunden, die
aus Gründen des Tierschutzes in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund,
seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – sein Besitzer geführt und
der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
5.
Hunden in
Tierhandlungen.
§
3 Steuerschuldner; Haftung
(1)
Steuerpflichtig
ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen
hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt
als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder
einem Tierheim übergeben wird.
(2)
Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn
er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung und die
Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
(4)
Neben dem
Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§
4 Entstehung; Ende der Steuerpflicht
(1)
Die
Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres am ersten
Tag des Monats, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2)
Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
beendet wurde.
(3)
Entsteht oder
endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
(4)
Tritt an die
Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht
besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende
Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(5)
Bei Zuzug
eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem
1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der
Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug
fällt.
§
5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Der
Steuersatz beträgt
für den ersten Hund 48,00 DM ( 25,00 €)
für den zweite Hund
72,00 DM ( 37,00 €)
jeden weiteren Hund 108,00 DM ( 56,00 €).
(2)
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 2 besteht , sind bei der Berechnung der
Anzahl der
der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die
eine Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird
und Hunde für die die Steuer nach § 8
ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§
6 Erhebung; Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer
wird durch Abgabenbescheid festgesetzt.
(2)
Die Steuer ist
jährlich am 15. Februar fällig, oder bei rückwirkender oder späterer
Festsetzung zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin.
§
7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung
wird auf Antrag gewährt für Hunde
1.
die
ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder hilfebedürftiger
Personen dienen. Solche Personen sind insbesondere Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen „B“ oder „BL“
besitzen.
2.
die die für
Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für
Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung
stehen.
§
8 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer
wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 ermäßigt, für
1.
Hunde, die zur
Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche vom nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 m entfernt liegen.
2.
Hunde, die von
Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes
gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt
die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte
Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.
3.
Hunde, die von
ihrem Halter aus einem Tierheim oder ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes
erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden
Kalenderjahres.
(2)
Für Hunde in
Gartenanlagen, Gärten und Wochenendgrundstücken wird keine Steuerermäßigung
gewährt.
(3)
Ermäßigungsgründe
gelten nur für jeweils den ersten Hund des Halters. Es kann nur ein
Ermäßigungsgrund für den Hund in Anspruch genommen werden.
§
9 Züchtersteuer
(1)
Von
Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im
zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die
Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben.
(2)
Die
Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3)
Die
Vergünstigung entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein
Hund gezüchtet wurde.
§
10 Allgemeine Bestimmungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1)
Steuervergünstigung
wird gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich
geeignet ist. In den Fällen des § 9 sind ordnungsgemäße Nachweise über jeden
Hund, seinen Erwerber bzw. seine Zucht und seine Veräußerung nachzuweisen.
(2)
Steuervergünstigungen
gelten nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden sind.
(3)
Die Steuervergünstigung
tritt ab dem Monat ein, in dem die Voraussetzungen für die Vergünstigung
eingetreten sind, frühestens jedoch mit dem Monat der Beantragung der
Steuervergünstigung.
(4)
Die
Steuervergünstigung entfällt ab dem Monat, in dem die Vorraussetzungen für die
Vergünstigung weggefallen sind.
(5)
Die Gewährung
oder der Wegfall von Steuervergünstigen sind schriftlich bei der Gemeinde zu
beantragen oder anzuzeigen. Maßgebend für die Gewährung der Steuervergünstigung
ist der Eingang des Antrages bei der Gemeinde. Die Anzeige des Wegfalls der
Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
(6)
Für die
Bearbeitung von Anträgen auf Steuerermäßigung wird keine Gebühr erhoben.
§
11 Anzeigepflicht
(1)
Wer einen über
vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn
unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf
des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. In den Fällen des § 3, Abs.
3 muss die Anmeldung bei Überschreitung des Zeitraumes von zwei Monaten
erfolgen.
(2)
Der
steuerpflichtige Hundehalter hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde
abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund
abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist. Maßgebend für die Beendigung der Steuerpflicht ist der Tag der
Abmeldung des Hundes.
(3)
Im Fall der
Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die
Anschrift dieser Person anzugeben.
§
12 Hundesteuermarken
(1)
Für jeden
angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2)
Der
Hundehalter ist verpflichtet, außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundstückes Hunde nur mit gültiger und sichtbar befestigter Hundesteuermarke
umherlaufen zu lassen.
(3)
Der Verlust
der Hundesteuermarke ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Für die
Ersatzmarke werden Kosten erhoben. Gleiches gilt für unbrauchbar gewordene
Hundesteuermarken.
§
13 Steueraufsicht
(1)
Die
Steueraufsicht obliegt der Gemeinde.
(2)
Zur
Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren Vertreter verpflichtet den Beauftragten der
Gemeinde Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für Hundehalter. Übersandte
Erklärungsvordrucke sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszufüllen und
der Gemeinde zurückzugeben. Die Anzeigepflichten nach § 11 bleiben unberührt.
§
14 € – Umstellung
Die
nachrichtlich ausgewiesenen € - Beträge ersetzen ab 1.1.2002 die bis dahin
geltenden DM-Beträge.
§
15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 18 Ziffer 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz
–ThürKAG -
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als
Hundehalter entgegen § 10 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt.
2.
als
Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
anmeldet.
3.
als
Hundehalter entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
abmeldet.
4.
als
Hundehalter entgegen § 12 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder
seines umfriedeten Grundstückes ohne gültige und sichtbar befestigte
Hundesteuermarke umherlaufen lässt oder die Hundesteuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt.
5.
als
Hundehalter entgegen § 12 Abs. 2 dem Hund der Hundesteuermarke ähnliche
Gegenstände anlegt.
6.
als
Hundehalter nach § 12 Abs. 3 den Verlust oder die Unbrauchbarkeit der
Hundesteuermarke nicht unverzüglich anzeigt.
7.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter sowie als
Hundehalter entgegen § 13 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
8.
als
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Vertreter entgegen § 13
Abs. 2 die von der Gemeinde übersandten Erklärungen nicht fristgemäß ausfüllt
und der Gemeinde zurückgibt.
§
16 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Königsee vom
29.09.1992 außer Kraft.
ausgefertigt:
Königsee,
24.11.2000
Hoppe
Bürgermeister
der Stadt Königsee
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