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1. Ausfertigung
Stadtratsbeschluss Nr. 175 – 14/2000 vom 4. Dezember 2000
(Spielapparatesteuersatzung)
Auf Grund der §§ 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer
Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL Thür.
1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO
vom 18.7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung
mit den §§ 1; 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 ( GVBL Thür. 2000, S. 301),
geändert durch 5. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 19.12.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 418) erlässt die Stadt Königsee folgende
Satzung für die Erhebung der Spielapparatesteuer.
§
1 Steuertatbestand
(1)
Die
Gemeinde erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
(2)
Der
Besteuerung unterliegt der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und
Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind und für die
Benutzung der Apparate ein Entgelt zu zahlen ist.
§
2 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Spielapparate
1. ohne
Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten
und ähnlichen Veranstaltungen.
2. die nach ihrer
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet
sind.
3. Musikautomaten.
4. Sportgeräte
wie Billard, Darts und Tischfußball, sofern sie in
Sporteinrichtungen aufgestellt sind.
§ 3 Steuerschuldner; Haftung
(1) Steuerpflichtig ist der Halter. Halter ist
derjenige, für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird.
(2) Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(3) Neben den Halter haftet der Eigentümer der
Spielapparate und der Eigentümer oder Nutzer der Räume oder Grundstücke, die
für die Betreibung der Spielapparate genutzt werden.
§ 4 Entstehung; Ende der Steuerpflicht
(1) Die
Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats in dem der Spielapparat
zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt wird.
(2) Die
Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonates in dem die Benutzung des
Spielapparates gegen Entgelt endet.
§
5 Erhebungsform; Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der
Spielapparate.
(2) Die Steuer
wird pauschal erhoben.
(3) Hat ein Gerät
mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander
und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt
diese Einrichtung als ein Gerät.
§
6 Steuersätze
Die Steuer beträgt
1. für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit
mit
Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
je
angefangenen Kalendermonat und Gerät 80,00
DM ( 41,00 € )
2.
für Spielapparate
ohne Gewinnmöglichkeit
mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer
3
je angefangenen Kalendermonat und
Gerät 40,00 DM ( 20,50 €)
3.
für Apparate, mit
denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die
eine Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand haben
je
angefangenen Kalendermonat und Gerät 1.000,00
DM ( 512,00€)
§ 7 Erhebung; Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer
wird durch Abgabenbescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer ist
in Vierteljahresraten jeweils zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das laufende
Vierteljahr fällig. Bei rückwirkender oder späterer Festsetzung ist die Steuer
zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig.
§ 8 Anzeigepflichten
(1) Der Halter ist
verpflichtet, das Aufstellen von Spielapparaten unverzüglich unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Gerätes und des Zeitpunktes
der Aufstellung bei der Gemeinde anzumelden. Die Anmeldung gilt für die
Betriebszeit der Spielapparate und eines im Austausch an seine Stelle tretenden
gleichen Spielapparates.
(2) Zur Anmeldung
verpflichtet ist neben dem Halter auch der Eigentümer des Spielapparates und
Eigentümer oder Nutzer der benutzten Räume oder Grundstücke.
(3) Die Anmeldung
braucht nur einmal zu erfolgen.
(4) Der
steuerpflichtige Halter hat den Abbau der Spielapparate, die Beendigung der
Benutzung der Spielapparate gegen Entgelt und die Veräußerung oder Abschaffung
der Spielapparate der Gemeinde zu melden. Maßgebend für die Beendigung der
Steuerpflicht ist der Tag der Abmeldung des Spielapparates.
(5) Im Fall der Abgabe der Spielapparate an andere,
sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters oder Eigentümers
anzugeben.
§ 9 Steueraufsicht
(1) Die
Steueraufsicht obliegt der Gemeinde.
(2) Zur
Durchführung von Spielapparatebestandsaufnahmen sind die Halter und Eigentümer
der Spielapparate sowie die Eigentümer und Nutzer der Räume oder Grundstücke,
in denen Spielapparate aufgestellt sind, verpflichtet den Beauftragten der
Gemeinde Auskunft zu erteilen. Übersandte Erklärungsvordrucke sind innerhalb
der vorgeschriebenen Frist auszufüllen und der Gemeinde zurückzugeben. Die
Anzeigepflicht nach § 8 bleibt bestehen.
§ 10 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ziffer 2 Thüringer
Kommunalabgabengesetz –ThürKAG – handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als Halter entgegen § 8 Abs. 1 oder neben dem Halter zur
Anmeldung verpflichtet ist und entgegen § 8 Abs. 2 Spielapparate nicht oder
nicht rechtzeitig anmeldet.
2.
als Halter entgegen § 8 Abs. 3 Spielapparate nicht oder
nicht rechtzeitig abmeldet.
3.
als Auskunftspflichtiger nach § 9 Abs. 2 nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
4.
als Auskunftspflichtiger entgegen § 9 Abs. 2 die von der
Gemeinde übersandten Erklärungen nicht fristgemäß ausfüllt und der Gemeinde
zurückgibt.
§ 11 € - Umstellung
Die nachrichtlich ausgewiesenen € - Beträge ersetzen ab 1. Januar 2002
die bis dahin geltenden DM – Beträge.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2001 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Halten von
Spielapparaten sowie das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt
Königsee vom 29. September 1992 außer Kraft.
ausgefertigt:
Königsee: 7. März 2001
Hoppe
Bürgermeister der Stadt Königsee
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