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1. Ausfertigung

 

Stadtratsbeschluss Nr. 175 – 14/2000 vom 4. Dezember 2000

 

Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung einer Steuer auf das Halten von Spielapparaten sowie auf das Spielen um Geld und Sachwerte

(Spielapparatesteuersatzung)

 

Auf Grund der §§ 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL Thür. 1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO vom 18.7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung mit den §§ 1; 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – ThürKAG – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 ( GVBL Thür. 2000, S. 301), geändert durch 5. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 19.12.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 418) erlässt die Stadt Königsee folgende Satzung für die Erhebung der Spielapparatesteuer.

 

 

 

§ 1 Steuertatbestand

 

(1)   Die Gemeinde erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)   Der Besteuerung unterliegt der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind und für die Benutzung der Apparate ein Entgelt zu zahlen ist.

 

 

§ 2 Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Spielapparate

 

1.      ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.

2.      die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

3.      Musikautomaten.

4.      Sportgeräte wie Billard, Darts und Tischfußball, sofern sie in Sporteinrichtungen aufgestellt sind.

 

 

§ 3 Steuerschuldner; Haftung

 

(1)   Steuerpflichtig ist der Halter. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird.

(2)   Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(3)   Neben den Halter haftet der Eigentümer der Spielapparate und der Eigentümer oder Nutzer der Räume oder Grundstücke, die für die Betreibung der Spielapparate genutzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Entstehung; Ende der Steuerpflicht

 

(1)   Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats in dem der Spielapparat zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt wird.

(2)   Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonates in dem die Benutzung des Spielapparates gegen Entgelt endet.

 

 

§ 5 Erhebungsform; Bemessungsgrundlage

 

(1)   Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Spielapparate.

(2)   Die Steuer wird pauschal erhoben.

(3)   Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt diese Einrichtung als ein Gerät.

 

 

§ 6 Steuersätze

 

Die Steuer beträgt

1.         für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

                   mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3

                   je angefangenen Kalendermonat und Gerät         80,00 DM ( 41,00 € )

2.         für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

          mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3

          je angefangenen Kalendermonat und Gerät         40,00 DM ( 20,50 €)

3.         für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder   

         Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

                   je angefangenen Kalendermonat und Gerät    1.000,00 DM ( 512,00€)

 

 

§ 7 Erhebung; Fälligkeit der Steuer

 

(1)   Die Steuer wird durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(2)   Die Steuer ist in Vierteljahresraten jeweils zum   15. Februar,  15. Mai,  15. August und 15. November für das laufende Vierteljahr fällig. Bei rückwirkender oder späterer Festsetzung ist die Steuer zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig.

 

 

§ 8 Anzeigepflichten

 

(1)   Der Halter ist verpflichtet, das Aufstellen von Spielapparaten unverzüglich unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Gerätes und des Zeitpunktes der Aufstellung bei der Gemeinde anzumelden. Die Anmeldung gilt für die Betriebszeit der Spielapparate und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichen Spielapparates.

(2)   Zur Anmeldung verpflichtet ist neben dem Halter auch der Eigentümer des Spielapparates und Eigentümer oder Nutzer der benutzten Räume oder Grundstücke.

(3)   Die Anmeldung braucht nur einmal zu erfolgen.

(4)   Der steuerpflichtige Halter hat den Abbau der Spielapparate, die Beendigung der Benutzung der Spielapparate gegen Entgelt und die Veräußerung oder Abschaffung der Spielapparate der Gemeinde zu melden. Maßgebend für die Beendigung der Steuerpflicht ist der Tag der Abmeldung des Spielapparates.

(5)   Im  Fall der Abgabe der Spielapparate an andere, sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Halters oder Eigentümers anzugeben.

 

 

§ 9 Steueraufsicht

 

(1)   Die Steueraufsicht obliegt der Gemeinde.

(2)   Zur Durchführung von Spielapparatebestandsaufnahmen sind die Halter und Eigentümer der Spielapparate sowie die Eigentümer und Nutzer der Räume oder Grundstücke, in denen Spielapparate aufgestellt sind, verpflichtet den Beauftragten der Gemeinde Auskunft zu erteilen. Übersandte Erklärungsvordrucke sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist auszufüllen und der Gemeinde zurückzugeben. Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt bestehen.

 

 

§ 10 Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ziffer 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz –ThürKAG – handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.      als Halter entgegen § 8 Abs. 1 oder neben dem Halter zur Anmeldung verpflichtet ist und entgegen § 8 Abs. 2 Spielapparate nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

2.      als Halter entgegen § 8 Abs. 3 Spielapparate nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.

3.      als Auskunftspflichtiger nach § 9 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

4.      als Auskunftspflichtiger entgegen § 9 Abs. 2 die von der Gemeinde übersandten Erklärungen nicht fristgemäß ausfüllt und der Gemeinde zurückgibt.

 

 

§ 11 € - Umstellung

 

Die nachrichtlich ausgewiesenen € - Beträge ersetzen ab 1. Januar 2002 die bis dahin geltenden DM – Beträge.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Halten von Spielapparaten sowie das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Königsee vom 29. September 1992 außer Kraft.

 

 

 

ausgefertigt:

Königsee: 7. März 2001

 

 

 

Hoppe

Bürgermeister der Stadt Königsee

 

 

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