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Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)

 

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL Thür. 1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO vom 18. 7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. 9. 2000 (GVBL Thür. 2000, S. 301), geändert durch 5. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 19. 12. 2000 (GVBL Thür. 2000, S. 418) erlässt die Stadt Königsee folgende Satzung für die Erhebung von Verwaltungskosten.

 

§ 1  Kostenpflichtige Amtshandlungen

 

(1)   Für Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Verwaltungskosten

 

-          sofern diese auf Veranlassung oder im überwiegenden Interesse einzelner vorgenommen werden.

-          oder diese in anderen Rechtsvorschriften für kostenpflichtig erklärt sind.

 

Amtshandlungen im Sinne dieser Satzung sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde.

 

(2)   Soweit Vorschriften über die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften für solche Gebühren nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 2  Gebührenfreie Amtshandlungen

 

(1)  Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die

 

-          von der Gemeinde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar verursacht hat.

 

(2) Gebührenfrei sind außerdem:

             

            1. einfache mündliche Auskünfte;

2. Amtshandlungen im Rahmen der Erhebung kommunaler Abgaben;

            3. Amtshandlungen auf Grund von Stundungs- oder Erlassanträgen;

            4. Einsicht in Rechtsvorschriften, Satzungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke;

            5. Zeugnisse und Bescheinigungen für

-          den Besuch von Schulen und Lehranstalten;

-          die Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen, Renten u.a. Sozialleistungen aus öffentlichen und privaten Kassen;

-          Sozialhilfeersuchen;

-          Beerdigungsscheine;

-          Angelegenheiten Schwerbehinderter;

            6. Anträge oder Erklärungen im Rechtsbehelfsverfahren

 

 

 

§ 3  Persönliche Gebührenfreiheit

 

(1)   Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:

 

  1. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder einschließlich des Landes Berlin sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;
  2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
  3. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts;
  4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind;
  5. freie Wohlfahrtsverbände.

 

(2)   Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen

      Vorschriften beruhen.

 

§ 4  Gebühren in besonderen Fällen

 

(1)   Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Gemeinde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2)   Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht unter 10,00 DM (5,50 €), sofern für die Amtshandlung eine Gebühr über 10,00 DM (5,50 €) festzusetzen gewesen wäre.

(3)   Ist eine Amtshandlung, für die eine Gebühr nicht zu erheben wäre, missbräuchlich veranlasst worden, so werden eine Gebühr von 20,00 DM (10,50  €) bis 2.000,00 DM (1.030,00  €) und die Auslagen erhoben.

 

§ 5  Kostenschuldner

 

(1)   Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

 

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
  2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeinde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
  3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2)   Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

§ 6  Entstehen der Kostenschuld

 

(1)   Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit Beginn der sachlichen Bearbeitung bei der Gemeinde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)   Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

§ 7  Kostenbemessung

 

Die Verwaltungsgebühren ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beiliegenden Kostenverzeichnis.

 

§ 8  Rahmengebühren

 

Bei Amtshandlungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen:

 

1.      nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten

2.      nach der mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung.

 

 

§ 9  Pauschgebühren

 

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.

 

§ 10  Auslagen

 

Werden bei der Amtshandlung besondere bare Auslagen notwendig, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

 

§ 11  Erhebung; Fälligkeit der Verwaltungskosten

 

(1)   Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2)   Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(3)   Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

§ 12  Vorschusszahlung; Sicherheitsleistung

 

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 13  Verjährung

 

(1)   Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, erlischt der Anspruch.

(2)   Die Verjährung wird unterbrochen durch:

  1. schriftliche Zahlungsaufforderung;
  2. Zahlungsaufschub;
  3. Stundung;
  4. Aussetzen der Vollziehung;
  5. Sicherheitsleistung;
  6. eine Vollstreckungsmaßnahme;
  7. Vollstreckungsaufschub;
  8. Anmeldung im Insolvenzverfahren und
  9. Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(3)   Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungfrist.

(4)   Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(5)   Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

 

§ 14  €-Umstellung

 

Die nachrichtlich ausgewiesenen €-Beträge ersetzen ab 1.1.2002 die bis dahin geltenden DM-Beträge.

 

§ 15  Übergangsbestimmungen

 

Wird ein Kostenverzeichnis erlassen oder geändert, gelten für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten des Kostenverzeichnisses beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Kostenpflichtigen günstiger sind.

 

§ 16  Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Königsee vom 10. 11. 1993 außer Kraft.

(3)   Für laufende Amtshandlungen gilt § 15 entsprechend.

(4)    

ausgefertigt:

Königsee, den 19. 6. 2001

 

                                               Siegel

gez. Hoppe

Bürgermeister

 

 

Kostenverzeichnis zu § 7 Verwaltungskostensatzung der Stadt Königsee

 

Gegenstand                                                                Gebühr in DM                                 Gebühr in €

 

Allgemeine Verwaltungsgebühren

Allgemeine Amtshandlungen, wie Genehmigungen,

Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen u.a.,

für die in diesem Kostenverzeichnis oder in anderen

Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr

festgelegt ist noch Gebührenfreiheit besteht, dafür

aber eine besondere Mühewaltung                                                   10,00   bis   3.000,00                                            5,50   bis   1.534,00

schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer

Erklärung                                                                                              10,00   bis      100,00                                            5,50   bis        52,00

Auskünfte; Akteneinsicht

mündliche Auskünfte und Akteneinsicht,

soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden

ist                                                                                                           10,00   bis      500,00                                             5,50     bis     256,00

schriftliche Auskünfte                                                                        10,00   bis   1.000,00                                             5,50     bis     512,00

Zuschlag für Einsicht in weggelegte Akten, Karteien, 

Bücher usw.

je Akte, Kartei, Buch usw.                                                                    5,00                                                                      2,60

Abschriften; Beglaubigungen; Bescheinigungen; Zeugnisse

Beglaubigungen von Unterschriften                                                 10,00                                                                      5,50

Beglaubigungen von Abschriften                                          je Seite 3,00                                                        je Seite 1,55

Fotokopien usw.                                                                          min. 10,00                                                             min. 5,50

andere Bescheinigungen und Zeugnisse                                          10,00   bis      200,00                                             5,50     bis     103,00

 

Besondere Verwaltungsgebühren

Finanzangelegenheiten

Unbedenklichkeitsbescheinigungen über gezahlte

kommunale Abgaben                                                                          8,00                                                                     4,10

zusätzliche Steuer- oder Abgabebescheide oder

- bescheinigungen                                                                                8,00                                                                     4,10

Feststellung von Konten aus Vorjahren                                          10,00    bis      50,00                                                             5,50   bis       26,00

Ersatz - Lohnsteuerbescheinigungen                                                5,00                                                                     2,60

Ersatz - Hundesteuermarke                                                                5,00                                                                     2,60

 

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Stellungnahme zu Bauanträgen geringen Umfangs

und Teilungsanträgen                                                                        15,00                                                                       7,70

Stellungnahme zu allen anderen Bauanträgen                             25,00    bis       50,00                                             13,00   bis       26,00

Verzicht auf Vorkaufsrecht (Negativbescheid)                               25,00                                                                      13,00

Benachrichtigung des Nachbarn nach § 69 Abs. 1

Satz 2 ThürBO                                                                                    10,00                                                                       5,50

Erklärung nach § 62b, Abs. 2 ThürBO                                             20,00    bis       50,00                                             10,50    bis      26,00

Genehmigung zur Aufgrabung von Straßen und

Plätzen  /Abnahme nach Fertigstellung, geringen Umfangs       25,00                                                                      13,00

Genehmigung zur Aufgrabung von Straßen und

Plätzen/Abnahme nach Fertigstellung, größeren Umfangs          30,00    bis   3.000,00                                           15,50    bis  1.534,00

Erlaubniserteilung oder Ausnahmebewilligung

aufgrund einer Satzung                                                                     10,00    bis      200,00                                           5,50    bis     103,00

Abgabe von Ausschreibungsunterlagen                                          10,00    bis      100,00                                           5,50    bis       52,00

Ablösevereinbarung für Park- und Stellplätze                              20,00                                                                    10,50

Bescheinigung nach § 5, Abs. 4 Investitionszulagen-

gesetz                                                                                                   10,00                                                                     5,50

Bescheinigung nach §§ 7 h, 10 f und 11 a

Einkommenssteuergesetz                                                                  10,00     bis      200,00                                          5,50    bis     105,00

Angelegenheiten der Ordnung und Sicherheit

Bearbeitung von Anträgen zum Rückschnitt oder

Fällen von Bäumen nach der Baumschutzsatzung                        30,00                                                                   15,50

Baumschau je Baum                                                                          30,00                                                                   15,50

Bearbeitung von Anträgen zum Abbrennen

- von Brauchtumsfeuern                                                                    15,00                                                                   10,00

- von anderen Feuern                                                                         40,00                                                                   10,00

Anmeldung von Veranstaltungen                                                     10,00                                                                     5,50

Vergabe neuer Hausnummern                                                         30,00                                                                   15,50

Halterfeststellungen für Kraftfahrzeuge                                        15,00                                                                     7,70

Bearbeitung von Fundsachen                                                             4,00    bis    400,00                                             2,10    bis     205,00

 

Sonstige Angelegenheiten

Aushänge in Schaukästen der Gemeinde

je Schaukasten, angefangener Woche und DIN A 4 Seite              5,00                                                                    2,60

Archivnutzung                                                                                    10,00     bis   250,00                                            5,50    bis     128,00

 

Auslagen

Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder

Abschriften je DIN A4 Seite                                                               8,00                                                                      4,10

Lichtkopien bis DIN A3 je Blatt                                                         1,00                                                                      0,55

Abgabe von Drucksachen, soweit nicht

besonders bestimmt                                                                            2,00     bis    50,00                                                1,00    bis      26,00

Benutzung von PKW je km                                                               0,80                                                                       0,45

Abgabe von Grenzsteinen je Stein                                                  15,00                                                                      7,70

Postgebühren

Telefon- und Telefaxgebühren

Internetgebühren

öffentliche Bekanntmachungen

Reisekosten

Kosten für die Verwahrung, Verpflegung oder

Beförderung von Personen, Tieren und Sachen

Kosten der Benutzung fremder Sachen

Kosten für Gutachten         in voller Höhe

 

Die Satzung ist am 30.6.2001 in Kraft getreten und  die 1.  Änderungssatzung, in Kraft getreten am 3.5.2003, ist bereits eingearbeitet.

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