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Satzung der Stadt Königsee über die Erhebung von
Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung)
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April
1998 (GVBL Thür. 1998, S. 73) geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der
ThürKO vom 18. 7.2000 (GVBL Thür. 2000, S. 177) in Verbindung mit den §§ 1, 2,
10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom
19. 9. 2000 (GVBL Thür. 2000, S. 301), geändert durch 5. Gesetz zur Änderung
des ThürKAG vom 19. 12. 2000 (GVBL Thür. 2000, S. 418) erlässt die Stadt
Königsee folgende Satzung für die Erhebung von Verwaltungskosten.
§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für
Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Verwaltungskosten
-
sofern diese auf Veranlassung oder im überwiegenden
Interesse einzelner vorgenommen werden.
-
oder diese in anderen Rechtsvorschriften für
kostenpflichtig erklärt sind.
Amtshandlungen im Sinne dieser Satzung
sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das
Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde.
(2) Soweit
Vorschriften über die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften für
solche Gebühren nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung
entsprechend.
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die
-
von der Gemeinde in Ausübung der öffentlichen Gewalt
veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar
verursacht hat.
(2) Gebührenfrei sind außerdem:
1. einfache mündliche Auskünfte;
2. Amtshandlungen im Rahmen der Erhebung
kommunaler Abgaben;
3. Amtshandlungen auf Grund von Stundungs- oder
Erlassanträgen;
4. Einsicht in Rechtsvorschriften, Satzungen und für
die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke;
5. Zeugnisse und Bescheinigungen für
-
den Besuch von Schulen und Lehranstalten;
-
die Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern,
Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen, Renten u.a. Sozialleistungen aus
öffentlichen und privaten Kassen;
-
Sozialhilfeersuchen;
-
Beerdigungsscheine;
-
Angelegenheiten Schwerbehinderter;
6. Anträge oder Erklärungen im Rechtsbehelfsverfahren
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der
Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
(2) Anderen
Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren
Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann
Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(3) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen,
die auf besonderen gesetzlichen
Vorschriften beruhen.
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein
Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Gemeinde abgelehnt, so wird
keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein
Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der
sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht unter
10,00 DM (5,50 €), sofern für die Amtshandlung eine Gebühr über 10,00 DM (5,50
€) festzusetzen gewesen wäre.
(3) Ist eine
Amtshandlung, für die eine Gebühr nicht zu erheben wäre, missbräuchlich
veranlasst worden, so werden eine Gebühr von 20,00 DM (10,50 €) bis 2.000,00 DM (1.030,00 €) und die Auslagen erhoben.
§ 5 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung
der Kosten ist verpflichtet:
(2) Mehrere
Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die
Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit Beginn der
sachlichen Bearbeitung bei der Gemeinde, im übrigen
mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die
Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 7 Kostenbemessung
Die Verwaltungsgebühren ergeben sich aus dem als
Anlage zu dieser Satzung beiliegenden Kostenverzeichnis.
§ 8 Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein
Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen:
1. nach der
Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten
2. nach der mit
der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung.
§ 9 Pauschgebühren
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende
Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im voraus
bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen
Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der
geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 10 Auslagen
Werden bei der Amtshandlung besondere bare Auslagen
notwendig, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei
bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften über die
Gebührenerhebung entsprechend.
§ 11 Erhebung; Fälligkeit der Verwaltungskosten
(1) Die Kosten
werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll,
soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Die
Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu
bestätigen.
(3) Kosten
werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner
fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 12 Vorschusszahlung; Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist,
kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.
§ 13 Verjährung
(1) Der Anspruch
auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf
dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung,
erlischt der Anspruch.
(2) Die
Verjährung wird unterbrochen durch:
(3) Mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjährungfrist.
(4) Die
Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
bezieht.
(5) Wird eine
Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf
von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist
oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 14 €-Umstellung
Die nachrichtlich ausgewiesenen €-Beträge ersetzen ab
1.1.2002 die bis dahin geltenden DM-Beträge.
§ 15 Übergangsbestimmungen
Wird ein Kostenverzeichnis erlassen oder geändert,
gelten für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten des Kostenverzeichnisses
beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften,
wenn sie für den Kostenpflichtigen günstiger sind.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Königsee vom
10. 11. 1993 außer Kraft.
(3) Für laufende
Amtshandlungen gilt § 15 entsprechend.
(4)
ausgefertigt:
Königsee, den 19. 6. 2001
Siegel
gez. Hoppe
Bürgermeister
Kostenverzeichnis zu § 7 Verwaltungskostensatzung der
Stadt Königsee
Gegenstand Gebühr in DM
Gebühr in €
Allgemeine
Verwaltungsgebühren
Allgemeine Amtshandlungen, wie Genehmigungen,
Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen u.a.,
für die in diesem Kostenverzeichnis oder in anderen
Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr
festgelegt ist noch Gebührenfreiheit besteht, dafür
aber eine besondere Mühewaltung 10,00
bis 3.000,00 5,50
bis 1.534,00
schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer
Erklärung 10,00
bis 100,00 5,50
bis 52,00
Auskünfte; Akteneinsicht
mündliche Auskünfte und Akteneinsicht,
soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden
ist 10,00
bis 500,00 5,50 bis
256,00
schriftliche Auskünfte 10,00
bis 1.000,00 5,50 bis
512,00
Zuschlag für Einsicht in weggelegte Akten,
Karteien,
Bücher usw.
je Akte, Kartei, Buch usw. 5,00
2,60
Abschriften; Beglaubigungen; Bescheinigungen; Zeugnisse
Beglaubigungen von Unterschriften 10,00 5,50
Beglaubigungen von Abschriften je Seite 3,00 je Seite 1,55
Fotokopien usw. min. 10,00 min. 5,50
andere Bescheinigungen und Zeugnisse 10,00
bis 200,00 5,50 bis
103,00
Besondere Verwaltungsgebühren
Finanzangelegenheiten
Unbedenklichkeitsbescheinigungen über gezahlte
kommunale Abgaben 8,00
4,10
zusätzliche Steuer- oder Abgabebescheide oder
- bescheinigungen 8,00
4,10
Feststellung von Konten aus Vorjahren 10,00 bis
50,00
5,50 bis 26,00
Ersatz - Lohnsteuerbescheinigungen 5,00
2,60
Ersatz - Hundesteuermarke 5,00
2,60
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Stellungnahme zu Bauanträgen geringen Umfangs
und Teilungsanträgen 15,00 7,70
Stellungnahme zu allen anderen Bauanträgen 25,00 bis
50,00 13,00 bis
26,00
Verzicht auf Vorkaufsrecht (Negativbescheid) 25,00 13,00
Benachrichtigung des Nachbarn nach § 69 Abs. 1
Satz 2 ThürBO 10,00
5,50
Erklärung nach § 62b, Abs. 2 ThürBO 20,00 bis
50,00 10,50 bis
26,00
Genehmigung zur Aufgrabung von Straßen und
Plätzen /Abnahme
nach Fertigstellung, geringen Umfangs
25,00 13,00
Genehmigung zur Aufgrabung von Straßen und
Plätzen/Abnahme nach Fertigstellung, größeren
Umfangs 30,00 bis 3.000,00 15,50 bis
1.534,00
Erlaubniserteilung oder Ausnahmebewilligung
aufgrund einer Satzung 10,00 bis
200,00 5,50 bis
103,00
Abgabe von Ausschreibungsunterlagen 10,00 bis
100,00 5,50 bis
52,00
Ablösevereinbarung für Park- und Stellplätze 20,00 10,50
Bescheinigung nach § 5, Abs. 4 Investitionszulagen-
gesetz 10,00 5,50
Bescheinigung nach §§ 7 h, 10 f und 11 a
Einkommenssteuergesetz 10,00 bis
200,00 5,50 bis
105,00
Angelegenheiten der Ordnung und Sicherheit
Bearbeitung von Anträgen zum Rückschnitt oder
Fällen von Bäumen nach der Baumschutzsatzung
30,00 15,50
Baumschau je Baum 30,00 15,50
Bearbeitung von Anträgen zum Abbrennen
- von Brauchtumsfeuern 15,00 10,00
- von anderen Feuern 40,00 10,00
Anmeldung von Veranstaltungen
10,00 5,50
Vergabe neuer Hausnummern 30,00 15,50
Halterfeststellungen für Kraftfahrzeuge 15,00 7,70
Bearbeitung von Fundsachen 4,00
bis 400,00 2,10 bis
205,00
Sonstige Angelegenheiten
Aushänge in Schaukästen der Gemeinde
je Schaukasten, angefangener Woche und DIN A 4
Seite 5,00 2,60
Archivnutzung 10,00 bis
250,00 5,50 bis
128,00
Auslagen
Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder
Abschriften je DIN A4 Seite 8,00 4,10
Lichtkopien bis DIN A3 je Blatt
1,00 0,55
Abgabe von Drucksachen, soweit nicht
besonders bestimmt 2,00
bis 50,00 1,00 bis
26,00
Benutzung von PKW je km 0,80 0,45
Abgabe von Grenzsteinen je Stein 15,00 7,70
Postgebühren
Telefon- und Telefaxgebühren
Internetgebühren
öffentliche Bekanntmachungen
Reisekosten
Kosten für die Verwahrung, Verpflegung oder
Beförderung von Personen, Tieren und Sachen
Kosten der Benutzung fremder Sachen
Kosten für Gutachten
in voller Höhe
Die Satzung ist am 30.6.2001 in Kraft getreten
und die 1. Änderungssatzung, in Kraft getreten am
3.5.2003, ist bereits eingearbeitet.
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